Verfassung der
WINDISCHEN VIRTUELLEN REPUBLIK

PRÄAMBEL

Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg des Friedens, der Demokratie und der Völkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Windischen Virtuellen Republik diese Verfassung gegeben.

Artikel 1

Das Staatsgebiet der Windischen Virtuellen Republik ist der virtuelle Raum.
Die Staatsflagge der Windischen Virtuellen Republik besteht aus den Farben Rosa-Weiß-Blau und trägt in der Mitte das Staatswappen der Windischen Virtuellen Republik.

Artikel 2

(1) Alle politische Macht in der Windischen Virtuellen Republik wird von den Menschen in Stadt und Land ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der windischen virtuellen Gesellschaft. Die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der windischen virtuellen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende Aufgabe der entwickelten windischen virtuellen Gesellschaft.

(2) Das windische virtuelle Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare Grundlagen der windischen virtuellen Gesellschaftsordnung.

(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen, ist des Volkes Eigen.

Artikel 4

(1) Alle Macht dient dem Wohle des Menschen. Sie sichert dessen friedliches Leben, schützt die windische virtuelle Gesellschaft und gewährleistet die windische virtuelle Lebensweise der BürgerInnen, die freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Würde und garantiert die in dieser Verfassung verbürgten Rechte.

Artikel 5

(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

(2) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten.

(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Artikel 6

(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

(2) Zensur ist verboten. Außer die Staatsorgane entdecken Aktivitäten die außerhalb des Verfassungsbogens der Windischen Virtuellen Republik liegen. Diese können sofort auf Weisung des Nationalratspräsidenten unterbunden werden.

(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Artikel 7

(1) Die Sprachenvielfalt ist gewährleistet.

Artikel 8

(1)
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

(2) Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

(3) Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Artikel 9

(1) Die Versammlungsfreiheit im windischen virtuellen Raum ist gewährleistet.

(2) Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

(3) Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Artikel 10

(1) BürgerInnen der Windischen Virtuellen Republik (Winden und Windinnen) haben das Recht, sich an jedem Ort ihrer Wahl niederzulassen.

(2) Es herrscht uneingeschränkte Reisefreiheit.

Artikel 11

(1) BürgerInnen der Windischen Virtuellen Republik (Winden und Windinnen) dürfen nicht ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

(2) Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

(3) Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

 
--------------------------------------------------------------------------------------------