PRÄAMBEL
Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt
auch weiter den Weg des Friedens, der Demokratie und der Völkerfreundschaft
zu gehen, hat sich das Volk der Windischen Virtuellen Republik diese Verfassung
gegeben.
Artikel 1
Das Staatsgebiet der Windischen Virtuellen Republik ist der virtuelle
Raum.
Die Staatsflagge der Windischen Virtuellen Republik besteht aus den Farben
Rosa-Weiß-Blau und trägt in der Mitte das Staatswappen der
Windischen Virtuellen Republik.
Artikel 2
(1) Alle politische Macht in der
Windischen Virtuellen Republik wird von den Menschen in Stadt und Land
ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der
windischen virtuellen Gesellschaft. Die weitere Erhöhung des materiellen
und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen
Entwicklungstempos der windischen virtuellen Produktion, der Erhöhung
der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und
des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende Aufgabe
der entwickelten windischen virtuellen Gesellschaft.
(2) Das windische virtuelle Eigentum
an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung der gesellschaftlichen
Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft
bilden unantastbare Grundlagen der windischen virtuellen Gesellschaftsordnung.
(3) Die Ausbeutung des Menschen durch
den Menschen ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen,
ist des Volkes Eigen.
Artikel 4
(1) Alle Macht dient dem Wohle des
Menschen. Sie sichert dessen friedliches Leben, schützt die windische
virtuelle Gesellschaft und gewährleistet die windische virtuelle
Lebensweise der BürgerInnen, die freie Entwicklung des Menschen,
wahrt seine Würde und garantiert die in dieser Verfassung verbürgten
Rechte.
Artikel 5
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre
Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu
verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen
frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen
und zu verbreiten.
Artikel 6
(1) Die Freiheit von Presse, Radio
und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten. Außer
die Staatsorgane entdecken Aktivitäten die außerhalb des Verfassungsbogens
der Windischen Virtuellen Republik liegen. Diese können sofort auf
Weisung des Nationalratspräsidenten unterbunden werden.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Artikel 7
(1) Die Sprachenvielfalt ist gewährleistet.
Artikel 8
(1) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
ist gewährleistet.
(2) Die Freiheit der wissenschaftlichen
Lehre und Forschung ist gewährleistet.
(3) Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Artikel 9
(1) Die Versammlungsfreiheit im
windischen virtuellen Raum ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, Versammlungen
zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
(3) Jede Person hat das Recht, Vereinigungen
zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an
den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
(4) Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Artikel 10
(1) BürgerInnen der Windischen
Virtuellen Republik (Winden und Windinnen) haben das Recht, sich an jedem
Ort ihrer Wahl niederzulassen.
(2) Es herrscht uneingeschränkte
Reisefreiheit.
Artikel 11
(1) BürgerInnen der Windischen
Virtuellen Republik (Winden und Windinnen) dürfen nicht ausgewiesen
werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische
Behörde ausgeliefert werden.
(2) Flüchtlinge dürfen
nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie
verfolgt werden.
(3) Niemand darf in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung droht.
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